Ansprechstelle Kinderpornografie

Ansprech- und Koordinierungsstelle für alle Polizeidienststellen des Landes, der LKÄ (Landeskriminalämter) und des BKA (Bundeskriminalamt). Wir arbeiten mit den Präventionsdienststellen bei der Erarbeitung von Präventionskonzepten (Merkblätter, Broschüren u. ä. für Schulen, Kindergärten etc.) zusammen und sind neben den Präventionsdienststellen Ansprechstelle für Jugendämter und andere soziale Einrichtungen sowie sonstige Institutionen und Interessenverbände bei grundsätzlichen Themenerstellungen, Sonderauswertungen und Projekten.

Unser Ziel ist es Kinder und Jugendliche als Opfer von sexuellem Missbrauch zu identifizieren, um sie vor weiteren sexuellen Übergriffen zu schützen (Gefahrenabwehr) sowie gegen die Täter Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches einzuleiten (Strafverfolgung).


Was ist Kinder- /Jugendpornografie?

Kinder- und Jugendpornografische Schriften sind Abbildungen oder Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern (Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren) oder Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) zum Inhalt haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen oder um eine fiktive Darstellung (Zeichentrickfilm) handelt.


Strafbarkeit

Der Besitz und das Verbreiten von kinder- /jugendpornografischen Schriften ist in Deutschland gem. §§ 184b ff. StGB strafbar. Kinder- /jugendpornografische Schriften sind nicht nur Fotos, Bücher und Zeitschriften, sondern auch alle analogen und digitalen Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher (z.B. Festplatten, Arbeitsspeicher, Disketten, CD, DvD usw.)

Jeder Herstellung kinderpornografischer Schriften geht der sexuelle Missbrauch eines Kindes als Ursprungsdelikt voraus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes wird gem. §§ 176a StGB und § 176b StGB geahndet.


Was mache ich, wenn ich Kinder- oder Jugendpornografie im Internet, auf einer Email oder in einer Tauschbörse entdeckt habe?

Bitte wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle. Sie können dies bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle tun oder Sie können die

Onlinewache der Polizei Niedersachsen

benutzen.

Sichern Sie den Seiteninhalt bzw. die URL elektronisch, sofern Ihnen das möglich ist. Das Beweismaterial geben Sie bitte mit zur Anzeige. Achten Sie bitte darauf, dass kinder -/jugendpornografische Material nicht unnötig zu vervielfältigen und löschen sie es in Absprache mit der Polizei nach der Anzeigenaufnahme.

Hinweis:
Wir raten Ihnen ab, unaufgefordert aktiv im Internet nach Kinder- und Jugendpornografie zu suchen, auch wenn Sie dies mit der Absicht tun, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Nach § 184 b StGB (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von kinder- /jugendpornografischen Schriften zu verschaffen.
Auch wenn erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand des § 184 b StGB erfüllt, kann es in jedem Fall für Sie zu Schwierigkeiten kommen. Ihre ursprüngliche und gute Absicht, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, würde dann in einem Strafverfahren enden.


Schützen Sie Ihr Kind

Seien Sie aufmerksam!
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr oder ein Ihnen bekanntes Kind Opfer eines sexuellen Missbrauch ist, schauen Sie nicht weg!
Hilfe finden Sie bei zahlreichen Opferschutzverbänden und der Polizei.

Weiter Informationen wie Sie Ihr Kind schützen können, finden Sie auch unter der Adresse der Polizeiberatung
und der Themenseite der Kriminalprävention "Missbrauch verhindern".

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