Geldwäsche

  Bildrechte: Frei

Eine Vielzahl krimineller Aktivitäten wird ausgeübt um Profit zu generieren. Diese illegal erlangten Vermögenswerte müssen „gewaschen“, also dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden, um dem Täter anschließend als erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung zu stehen, die keinen Rückschluss auf die begangenen Straftaten zulassen. Geldwäsche ist nicht nur wesentlicher Bestandteil der Organisierten Kriminalität, sondern seit der Gesetzesreform des § 261 StGB im März 2021 auch Anknüpfungspunkt zu nahezu allen anderen Bereichen des polizeilichen Arbeitsalltages – ob beim Bargeldfund während einer Verkehrskontrolle oder bei der Bewertung von Scheinhaltern von Luxusfahrzeugen. Geldwäsche ist nicht mehr an besonders schwerwiegende (Katalog-) Straftaten geknüpft, vielmehr ist nun jede Straftat eine taugliche Vortat der Geldwäsche (All-Crime-Ansatz).

Die Geldwäschebekämpfung in Deutschland erfolgt über Finanzermittlungen. Bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen werden verdächtige Finanztransaktionen durch Auswertungen und Ermittlungen unabhängig von einem konkreten Grunddelikt geführt. Ziel ist die Identifizierung einer Vortat nach § 261 StGB sowie die Ermittlung der Geldflüsse. Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen haben zum Ziel, Vermögenswerte aufzuspüren und die Geldwäschehandlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen.

  Bildrechte: Frei

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU (Financial Intelligence Unit, seit dem 1. Mai 2021 als funktionale Behörde und als neue Direktion X in die Generalzolldirektion integriert), ist als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für die Entgegennahme und Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zuständig. Verpflichtete nach dem GwG müssen Verdachtsmeldungen abgeben, wenn Sachverhalte festgestellt werden, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Meldepflichtige nach dem GwG sind u.a. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanz- und Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen und Güterhändler sowie die entsprechenden Aufsichtsbehörden. Die Verdachtsmeldungen werden von der FIU gesichtet, ausgewertet und danach bei Hinweisen auf Straftaten an die örtlich zuständigen zwei Staatsanwaltschaften (NRW, SH) und vierzehn Landeskriminalämter abgegeben.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln