Polizeilicher Staatsschutz

Überblick Themenfelder:

1. PMK – Einleitung / Begriffsbestimmung

2. Rechtsmotivierte Kriminalität

3. Linksmotivierte Kriminalität

4. PMK – Religiöse Ideologie

5. PMK – Ausländische Ideologie („Partiya Karkerên Kurdistanê“ - PKK)

6. Politisch motivierte Kriminalität – nicht zuzuordnen

7. Hasskriminalität

8. Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im Phänomenbereich Islamismus im LKA Niedersachsen

9. Zentralstelle für das Risiko-/Gefährdungsmanagement



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Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,

- sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,

- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

- gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Daraus folgt, dass bei der Einordung der Tat neben weiteren Umständen gerade auch die Sicht bzw. die Motivation der/ des Täterin/ Täters mit einzubeziehen ist. Ungeachtet dessen werden spezifische Tatbestände grundsätzlich als Staatsschutzdelikte erfasst, selbst wenn im konkreten Sachverhalt die politische Motivation nicht belegt werden kann. Dies betrifft die §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB sowie die im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) enthaltenen Delikte. Unter den Terrorismusbegriff fallen herausragend schwerwiegende politisch motivierte Taten, sofern sie als Grunddelikt im § 129a StGB explizit normiert sind und im Zuge eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig, unter organisiertem sowie arbeitsteiligem Vorgehen begangen werden. Eine Tatverwirklichung durch Einzeltäter ist lediglich dann gegeben, wenn die Tat darauf abzielt:

- die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder

- öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

- die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Sofern die terroristischen Straftaten von Gruppierungen begangen werden, die nicht in lokalen Ablegern in Deutschland organisiert sind, werden die Taten über den ergänzenden Tatbestand des § 129 b StGB erfasst.
Darüber hinaus zählen die Delikte nach §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB ebenfalls zu den terroristischen Straftaten.

Je nach Tatmotivation lassen sich politisch motivierte Straftaten unterschiedlichen Phänomenbereichen zuordnen. Dies betrifft neben den klassischen Formen der Politisch motivierten Kriminalität – rechts sowie der Politisch motivierten Kriminalität – links die Politisch motivierte Kriminalität in der Ausprägung – religiöse sowie ausländische Ideologie.

In den letzten Jahren traten überdies neue Erscheinungsformen der Politisch motivierten Kriminalität hinzu, die sich nicht trennscharf einer der oben genannten Ausprägungen zuordnen ließen. Hier spricht man von der Politisch motivierten Kriminalität – nicht zuzuordnen.


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Der rechtsmotivierten Kriminalität werden unter grundsätzlicher Einordnung als politisch motivierte Straftat jene Delikte zugeordnet, bei welchen in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.

Das wesentliche Merkmal einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit bzw. Ungleichwertigkeit der Menschen. Beispielhaft zu nennen wären hier Straftaten, bei denen Bezüge zum völkischen Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Neben Propagandadelikten spielen hierbei auch Gewaltdelikte eine gewichtige Rolle.
Die Gewaltbereitschaft der rechtsmotivierten Szene äußert sich u.a. in Körperverletzungsdelikten zum Nachteil Andersdenkender sowie von Mitbürgern ausländischer Herkunft, kann aber in extremen Fällen auch die Grenze zu gezielten/willkürlichen Tötungen überschreiten. Das Tötungsdelikt zum Nachteil des Politikers Walter Lübcke, der Amoklauf im Umfeld einer Synagoge in Halle oder die Taten des sog. „Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU)“ verdeutlichen dies nachhaltig.

Heutzutage tritt rechtsmotivierte Kriminalität nicht zwingend nur in Form der stereotypen „Skinheads“ oder Personen, die sich mit Devotionalien des Dritten Reiches schmücken, auf. Vielmehr werden die Möglichkeiten des Internets für die mediale Selbstdarstellung vereinnahmt. Die Gruppierungen der sog. „Neuen Rechten“ versuchen, bekannte Klischees durch ihren Habitus, ihre Zielgruppen und die mediale Selbstinszenierung zu durchbrechen. Die Indoktrination von Kindern und Jugendlichen mit menschenfeindlichem Gedankengut, vor allem über das Internet, sowie die Propaganda mittels Musikproduktionen, Aktionsformen und Bekleidung, stellen dabei explizit Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden dar.

Das LKA Niedersachsen unterstützt die Bekämpfung der rechtsmotivierten Kriminalität im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion als Koordinator für das landes- und bundesweite Erkenntnismanagement, als ermittlungsführende Behörde in herausragenden Fällen sowie als Informationsmittler im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ-R). Weiterhin leistet das LKA Niedersachsen zentrale Präventionsarbeit bei der Bekämpfung der rechtsmotivierten Kriminalität sowie der Hasskriminalität im Internet (s. entsprechender Artikel).


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Der linksmotivierten Kriminalität werden unter grundsätzlicher Einordnung als politisch motivierte Straftat jene Delikte zugeordnet, bei denen unter Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat selbst bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere bei Bezügen der Tat zu den Themenfeldern Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich des revolutionären Marxismus) ist von linksmotivierter Kriminalität auszugehen. Linksmotivierte Straftäter zielen darauf ab, die demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung abzuschaffen und durch ein kommunistisches bzw. ein „herrschaftsfreies“, anarchistisches System zu ersetzen. Als besonderes Merkmal gilt, dass in Teilen der linksmotivierten Gruppierungen die als „revolutionär“ bezeichnete Gewalt“ als legitimes Mittel zu Erreichung der politischen Ziele angesehen wird.


Unter dem Oberbegriff Linksextremismus lassen sich verschieden Strömungen erfassen, somit können inhaltliche Abweichungen bezüglich der Ideologie, Organisation und Strategie sowie hinsichtlich der gegebenen Gewaltbereitschaft bestehen. Den größten Teil des gewaltbereiten Personenpotenzials bilden sog. Autonome. Diese befassen sich in der Regel weniger mit ideologischer Basisarbeit/ Lehre, sondern agieren stattdessen gewaltorientiert und stellen die von ihren Taten ausgehende propagandistische Wirkung in den Vordergrund. Zu in diesem Kontext regelmäßig auftretende Straftaten zählen Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zum Nachteil opponierender bzw. andersdenkender Personengruppen (Rechtsextremisten und Polizisten sowie andere staatliche Organe). Beispielhaft hierfür stehen die gewalttätigen Ausschreitungen im Rahmen der G20 Proteste in Hamburg im Jahr 2017. Unabhängig von der Vorgehensweise und der jeweiligen Wahl der Mittel sind linksmotivierte Gruppierungen bestrebt, sich aktuelle gesellschaftliche Themen zu eigen zu machen und diese zu instrumentalisieren. Eine wesentliche Rolle hierbei spielt die Ablehnung aller kapitalistischer Strukturen, was unter der Bezeichnung „Antikapitalismus“ einen Großteil ihrer Aktionsfelder prägt.

In seiner Funktion als Zentralstelle leistet das LKA Niedersachsen bei der Bekämpfung der linksorientierten Kriminalität einen wesentlichen Beitrag durch den Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Länderbehörden, der Ermittlungsführung in herausragenden Fällen sowie durch die Erstellung und Umsetzung von Präventionskonzepten. Zusätzlich ist das LKA stellvertretend für das Bundesland Niedersachsen Mitglied im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ-L).


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Der PMK -religiöse Ideologie- werden Straftaten zugeordnet, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine religiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war und die Religion zur Begründung der Tat herangezogen wird.

Spätestens seit den durch die terroristische Vereinigung Al-Qaida verübten Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA bewegt das Phänomen des religiös motivierten Terrorismus/Extremismus auch die Bundesrepublik Deutschland. In den Folgejahren erfuhr der Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologie- einen weltweiten Bedeutungszuwachs und beschäftigt seither die deutschen Sicherheitsbehörden auf allen Ebenen. Mit der Proklamation eines sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) bzw. eines vermeintlichen „Kalifats“ im Jahr 2014 erlebte der jihadistische Islamismus einen Höhepunkt. Über den Jihadismus hinaus besteht eine Vielzahl weiterer islamistischer Strömungen und Gruppierungen, die sich in unterschiedlichen geografischen, politischen und kulturellen Kontexten herausgebildet haben und auch das Bild der PMK -religiöse Ideologie- in Niedersachsen prägen.

In der Bundesrepublik Deutschland ereigneten sich verstärkt seit 2016 islamistisch motivierte terroristische Anschläge. Der Anschlag mit den bislang meisten Todesopfern und Verletzten auf deutschem Bundesgebiet ereignete sich am 19. Dezember 2016 in Berlin am Breitscheidplatz (Quelle: BKA). In Niedersachsen wurde im Februar 2016 ein Bundespolizist am Hauptbahnhof Hannover durch eine islamistisch motivierte Messerattacke verletzt. Das Gefährdungspotential des islamistischen Extremismus zeigte sich in Niedersachsen auch im Jahr 2017 und führte zur Absage eines Fußballländerspiels in Hannover.

Die islamistische Sympathisantenszene in Niedersachsen, wie u. a. der mittlerweile verbotene salafistisch-jihadistische Hotspot „Deutscher Islamkreis“ (D.I.K.) in Hildesheim, stellt die Sicherheitsbehörden und auch den polizeilichen Staatsschutz des LKAs Niedersachsen weiterhin vor Herausforderungen. Dies gilt in besonderem Maße für jene Szeneangehörigen, die sich vor allem ab 2014 in jihadistische Kampfgebiete in Syrien und dem Irak begaben, um sich dort terroristischen Vereinigungen, wie der Al-Qaida und dem sog. „IS“ anzuschließen. Diese Reisebewegungen von Islamistinnen und Islamisten verdeutlichen exemplarisch die dynamischen transnationalen Wechselwirkungen sowie die komplexen Gefahren und Entwicklungen im Bereich der PMK -religiöse Ideologie.

Der polizeiliche Staatsschutz des Landeskriminalamts spielt eine entscheidende Rolle bei der Eindämmung und Bekämpfung der vom islamistischen Terrorismus ausgehenden Gefahren in Niedersachsen. Die Bekämpfung der PMK -religiöse Ideologie- setzt ein dynamisches Zusammenspiel von Ermittlung, Analyse und Gefährdungsbewertung sowie einen intensiven Informationsaustausch mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder voraus. Aufgrund der Vielschichtigkeit der ideologischen, symbolischen, sprachlichen und transnationalen Bezüge und der damit einhergehenden Komplexität des Phänomenbereichs ist zudem die Einbeziehung wissenschaftlicher Expertisen (u.a. Islamwissenschaft, Psychologie) unentbehrlich.


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Die Arbeiterpartei Kurdistans („Partiya Karkerên Kurdistanê“ - PKK) trat in der Vergangenheit systematisch unter dem Deckmantel verschiedenster Bezeichnungen (KADEK, KONGRA GEL, KCK etc.) auf und gilt bundesweit unverändert als mitgliedstärkste nicht-islamistische extremistische Ausländerorganisation. Ihre Ziele sind nach wie vor, neben der Anerkennung der kurdischen Identität, eine politische sowie kulturelle Autonomie der kurdischen Bevölkerung in den existierenden Siedlungsgebieten in der Türkei und in Syrien.

Diesen Forderungen verlieh die PKK als Reaktion auf die im Juni 2020 begonnenen türkischen Militäroperationen in Form von militanten Gegenoffensiven durch ihre Guerillaeinheiten im Nordirak besonders Nachdruck, was sich europa- und deutschlandweit unmittelbar auf das mitunter stark emotionalisierte Demonstrationsgeschehen der Anhängerschaft auswirkte.

Die PKK unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1993 einem Betätigungsverbot und wird seit 2002 auf der EU-Terrorliste geführt. Den PKK-nahen Vereinen gehören deutschlandweit rund 14.500 Personen an; in Niedersachsen sind es 1.600 Mitglieder. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Anhängerschaft in erster Linie als Rückzugsort gilt, wird die PKK durch den gezielten Einsatz von Funktionären aus Deutschland heraus mit dem Transfer von Finanzmitteln sowie durch Rekrutierungen junger Menschen für den bewaffneten Kampf unterstützt.

Die Partei wurde 1978 in der Türkei durch Abdullah Öcalan gegründet. Er wird nach wie vor unumstritten als Führungs- und Symbolfigur von seiner Anhängerschaft verehrt. Öcalan wurde 1999 festgenommen und verbüßt bis heute in der Türkei eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Festnahme wird von der Organisation selbst als „internationales Komplott“ betrachtet und ist bundesweit regelmäßig Anlass für Solidaritätskampagnen und Demonstrationsgeschehen.


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Die Ausprägung der Politisch motivierte Kriminalität – nicht zuzuordnen - wird im LKA Niedersachsen ebenfalls im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet.


Der PMK - nicht zuzuordnen werden Straftaten zugerechnet, welche in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters eine politische Motivation aufweisen, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Einordnung in einen bestimmten Phänomenbereich (Rechts, Links, Ausländische oder Religiöse Ideologie) ermöglichen.

Erscheinungsformen, welche in der Regel als „nicht zuzuordnen“ klassifiziert werden, sind beispielsweise Verschwörungstheoretiker/Querdenker und eine Vielzahl von Ausprägungen der Reichsbürger- sowie Selbstverwalterideologie, sofern keine eindeutige rechtsgerichtete Motivation handlungsleitend ist.

Das LKA Niedersachsen unterstützt die Bekämpfung der nicht zuzuordnenden Kriminalität im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion als Koordinator für das landes- und bundesweite Erkenntnismanagement, in Teilen als ermittlungsführende Behörde in herausragenden Fällen sowie als Informationsmittler in den gemeinsamen Zentren (GETZ). Weiterhin leistet das LKA Niedersachsen zentrale Präventionsarbeit in allen Phänomenbereichen der PMK und bekämpft die Hasskriminalität im Internet.


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Ausgrenzung, Hass und Gewalt erzeugen – verstärkt durch soziale Medien und Internet – ein Klima von Einschüchterung und Angst, das sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung auswirkt, den sozialen Zusammenhalt schwächt und den demokratischen Rechtsstaat erheblich herausfordert.


Hasskriminalität kann sich in vielfältiger Art äußern. Hierunter fallen Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen im - sowie außerhalb des Internets und Rufschädigungen. In extremen Ausprägungen beinhaltet Hasskriminalität auch Gewaltdelikte wie Körperverletzungen, Raubdelikte und Brandanschläge zum Nachteil der Opfer bis hin zu Tötungsdelikten. Eine der weitverbreitetsten Form stellen derzeit sog. Hasspostings. Unter einem Hassposting versteht man diverse Formen menschenverachtender, hasserfüllter Äußerungen/ Beiträge im Internet, die die Persönlichkeitsrechte der Adressaten verletzen. Sie richten sich gegen Personen, Gruppen, bestimmte Weltanschauungen oder gesellschaftliche Werte. Die Inhalte von Hasspostings, die über das Internet, die sozialen Netzwerke oder per Messenger verbreitet werden, können z. B. rassistisch, sexistisch, antisemitisch, homophob oder gewaltverherrlichend sein. Dabei wird deutlich, dass Hasskriminalität als Medium alle Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität betreffen kann.

Postings und Kommentare die zu Hass auf bestimmte Personengruppen aufrufen, versetzen die Betroffenen in Angst, Frust, Resignation und schränken deren Grund- und Menschenrechte ein. Dies kann dazu führen, dass sich Betroffene aus Sorge vor den Konsequenzen aus der öffentlichen Debatte zurückziehen und auf ihr wertvolles Recht auf freie Meinungsäußerung verzichten. Nicht selten sind auch körperliche Erkrankungen die Folge, die bis zu psychischen Störungen und sogar Suizidversuchen reichen können. Bei Hassreden bleibt es nicht immer ausschließlich bei Worten; es sind oftmals die Vorstufen von Taten.

Die Sicherheitsbehörden in Niedersachsen begegnen diesem Phänomen mit Entschlossenheit und Nachdruck. Zur zielgerichteten Bekämpfung von Hetze und Hass wurde im LKA Niedersachsen eine „Zentralstelle zur polizeilichen Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet“ (ZBHI) etabliert. Gemeinsam mit weiteren Kooperationspartnern auf Bundes- und Landeebene wird hier die Verfolgung von politisch motivierter Hasskriminalität koordiniert.

Eines gilt es jedoch zu berücksichtigen: Staatsanwaltschaft und Polizei können nur das verfolgen, von dem sie auch Kenntnis bekommen.

Opfer und Zeugen von Hasskriminalität werden deswegen aufgefordert, Hassbotschaften zur Anzeige zu bringen, damit das Verhalten der Täter nicht folgenlos bleibt.

Dies kann bei den Polizeidienststellen vor Ort geschehen, bei der Online-Wache der Polizei (www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de) oder direkt bei der niedersächsischen Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet (www.zhin.de)


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Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) im Jahr 2002 sowie der Arbeitsaufnahme des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH/ICC) in Den Haag/Niederlande wurde im Jahr 2003 im Bundeskriminalamt (BKA) die Zentralstelle zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) eingerichtet. Die ZBKV nimmt als deutsche „War Crimes Unit“ Zentralstellen- und Ermittlungsaufgaben im Phänomenbereich Völkerstrafrecht wahr.

Grundlage für die Ermittlungen nach dem Völkerstrafrecht ist das Weltrechtsprinzip, wonach nationales Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben. Also weder der Tatort im Inland liegt, noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen. Entscheidend ist, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet, also insbesondere für Delikte, die unmittelbar nach dem Völkerstrafrecht strafbar sind.

Bis 2017 lag die Federführung zur Ermittlungsführung ausschließlich beim BKA. Seit September 2017 wurde die Bearbeitung von Völkerstraftaten überwiegend an die Landeskriminalämter abgegeben. Dazu wurden in den jeweiligen LKÄs eigene ZBKV-Stellen eingerichtet. Im LKA Niedersachsen ist die ZBKV der Abteilung 4 im Dezernat 43 angegliedert. Dem Phänomenbereich Völkerstrafrecht werden alle Verstöße gegen das VStGB mit den Straftatbeständen

- Völkermord (§ 6 VStGB)
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
- Kriegsverbrechen (§§ 8 – 12 VStGB)
- Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB)

sowie

- die Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) in Verbindung mit den Katalogstraftaten des VStGB zugeordnet.


Die ZBKV arbeitet eng mit der Generalbundesanwaltschaft (GBA) in Karlsruhe zusammen. Erkenntnisse über mutmaßliche Verstöße gegen das VStGB und vergleichbare Straftatbestände werden von der ZBKV aufbereitet und dem GBA zur dortigen Prüfung vorgelegt.

Innerhalb der ZBKV wird ein enger Informationsaustausch mit dem BKA, den ZBKV-Ansprechstellen bei den Staatsschutzdienststellen der Landeskriminalämter (LKÄ), der Bundespolizei sowie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt. Die ZBKV beim BKA erstellt regelmäßig Lagebilder und bildet die Kontaktstelle für inner- und außereuropäische Stellen, wie z.B. dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), EUROPOL und INTERPOL.

Die Ziele der ZBKV liegen darin, Täter mit Bezügen nach Deutschland zu identifizieren, lokalisieren und einer Strafverfolgung zuzuführen sowie Opfern mit Bezügen nach Deutschland rechtliches Gehör zu bieten.

Durch die Arbeit der ZBKV wird ein wichtiger Beitrag zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen geleistet, die in der Präambel des Statuts des IStGH als „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, bezeichnet werden. Die ZBKV folgt somit dem Leitgedanken aller War Crimes Units:


„No safe haven for the perpetrators and no impunity.“



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Das Dezernat 42 des LKA ist als Zentralstelle für das „Risiko-/Gefährdungsmanagement“ innerhalb der Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in zwei getrennten Sachgebieten. Während das Sachgebiet 42.1 die landesweite Koordinierung im Kontext von Gefährdungsbewertungen innerhalb der PMK übernimmt, umfasst die Zuständigkeit des SG 42.2 Lagebewertungen in den Fällen des Personen- und Objektschutz sowie in Angelegenheiten mit landesweitem und länderübergreifendem Bezug. Dem in Einzelsachverhalten oftmals sehr dynamisch verlaufenden Hinweis-/Erkenntnisaufkommen, wird hier durch eine Bündelung von interdisziplinärer Fachkompetenz und im Rahmen eines behördenübergreifenden Netzwerks gefolgt.


Zu den Kernaufgaben des Dezernates 42 zählen:

- Gefährdungsrelevanter Informationsaustausch mit den niedersächsischen Polizeibehörden und –dienststellen sowie anderen Landes- und Bundesbehörden

- Mitwirkung bei der Klassifizierung von Risikopersonen der PMK und bei der Planung von Ermittlungsmaßnahmen

- Durchführung von Gefährdungsbewertungen mit interdisziplinärer Kompetenz, auch im Verlauf herausragender Einsatzlagen

- Gefährdungsbewertungen im Zusammenhang mit Personen- und Objektschutzmaßnahmen

- Fertigung und Steuerung von Gefährdungslagebildern und deren Fortschreibung in Angelegenheiten mit landesweitem oder länderübergreifenden Bezug.

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