Jugenddelinquenz

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Kriminologische Erkenntnisse und Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik belegen, dass delinquentes Verhalten in der Gruppe der jungen Menschen häufiger in Erscheinung tritt als in anderen Altersgruppen. Die vielfältigen Erscheinungsformen der Delinquenz junger Menschen reichen von jugendtypischen, episoden- und bagatellhaften Verfehlungen bis zu schwerwiegender, lang andauernder und intensiver Delinquenz. Jugenddelinquenz hat in der öffentlichen Diskussion einen hohen Stellenwert. Immer wieder stehen besonders auffällige Gewalttaten von Minderjährigen im Blickpunkt der Medien.

Als Jugendkriminalität werden strafrechtlich relevante Verstöße junger Menschen im Alter von 14 Jahren bis unter 21 Jahren bezeichnet. Hintergrund ist der Altersrahmen des Jugendstrafrechts, das auf Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf Heranwachsende ab 18 bis unter 21 Jahren angewendet werden kann. Die Begrifflichkeit der Delinquenz junger Menschen ist weiter gefasst und bezieht Verfehlungen strafunmündiger, kindlicher Tatverdächtiger im Alter unter 14 Jahren in die Betrachtung mit ein.

Gemäß § 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem dem Begehen erneuter Straftaten durch Jugendliche oder Heranwachsende entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen einer Tat und das gesamte Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Hier kommt der Polizei eine besondere Rolle zu, denn sie ist in Fällen der üblichen, episodenhaften Delinquenz junger Menschen in der Regel der erste und einzige Berührungspunkt von Jugendlichen, Heranwachsenden und auch Kindern mit einer Strafverfolgungsbehörde.

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Informationen über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens

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