Vermögensabschöpfung

"Straftaten dürfen sich nicht lohnen"


  Bildrechte: Frei

Die Bereicherungsabsicht ist die zugrundeliegende Motivation bei einer Vielzahl der begangenen Straftaten und mitunter bei begangenen Ordnungswidrigkeiten. Neben der Bestrafung der Tatbegehenden besteht ein kriminalpolitisches Ziel darin, diesen die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile wieder zu entziehen (Vermögensabschöpfung). Diese neben der Strafverfolgung und Kriminalprävention dritte Säule der Kriminalitätsbekämpfung ist Bestandteil kriminalpolitischer Schwerpunktsetzung. Als „Vermögensabschöpfung“ werden Maßnahmen bezeichnet, die bis zum Abschluss der Vollstreckung dazu dienen, dem „Täter oder Teilnehmer“ (§ 73 I StGB) oder Drittbegünstigten (§ 73b StGB) unrechtmäßig erlangte Gewinne wieder zu entziehen.


  Bildrechte: Frei

Die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB, d. h. die Abschöpfung illegalen Vermögens aus nicht konkret bestimmbaren (Erwerbs-) Taten, ermöglicht seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 eine Anwendung bei jeder Straftat.

Mit der selbständigen Einziehung gem. § 76a IV StGB wurde die Möglichkeit geschaffen, Vermögenswerte unklarer Herkunft einzuziehen, selbst wenn die betroffene Person einer Straftat nicht überführt werden kann. Voraussetzung dieser - verurteilungsunabhängigen – selbständigen Einziehung ist, dass der vermeintlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstand in einem Verfahren wegen des Verdachts einer der in § 76a IV S. 3 StGB aufgelisteten (Katalog-) Taten sichergestellt worden ist.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln