Allgemeine Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Von dieser Pflicht ist jedoch der aussagebereite Beamte Kraft Gesetzes entbunden, der u.a. gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 ff. StGB anzeigen möchte (§ 37 Abs. 2 BeamtStG).
§ 265c StGB Sportwettenbetrug
§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 331 StGB Vorteilsnahme
§ 332 StGB Bestechlichkeit
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 334 StGB Bestechung
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 108b StGB Wählerbestechung
§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung
Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das Strafgesetzbuch um eine Strafzumessungsregelung ergänzt. Der § 46 b StGB[1] regelt die "Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten" und ermöglicht dem Gericht eine fakultative Strafmilderung für Aussteiger, die ihr Wissen über begangene oder geplante Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO[1] freiwillig offenbaren.
Der Gesetzgeber hat damit einen Anreiz für Straftäter geschaffen, eigenes Herrschaftswissen (auch) über Korruptionsstraftaten gemäß §§ 332, 334 StGB den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Ausstiegswilligen kann damit eine Perspektive aufgezeigt werden, aus einem Korruptionsgeflecht auszusteigen.