Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität, welches am 03.04.2021 in Kraft trat, wurden eine Reihe einschlägiger Strafvorschriften erweitert und verschärft.

Es handelt sich hierbei um folgende Paragraphen:

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten:

Hier sind nun neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

§ 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten

Ab jetzt ist auch die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfasst, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu 18 schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre »an die Wand gestellt« ist ein Beispiel für die nun bestehende Strafbarkeit.

§ 185 StGB - Beleidigung

Öffentliche Beleidigungen sind laut und aggressiv. Für Betroffene können sie enorm belastend wirken. Wer öffentlich im Netz Menschen beleidigt, kann jetzt mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

§ 241 StGB – Bedrohung

Bislang war nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – wie die Morddrohung – strafbar. Jetzt sind auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert (wie die Drohung, ein Auto anzuzünden), die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe strafbar. Wird die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

§ 46 Abs. 2 StGB:

Darüber hinaus werden antisemitische Tatmotive nun ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt.

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