Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte „Feindeslisten“

Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte „Feindeslisten“ (und anderer Vorschriften) vom 14.09.2021 hat weitere Strafbestimmungen geschaffen:

§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Durch diesen neuen Straftatbestand soll das »gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten« unter Strafe gestellt werden, wenn dieses geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen.

In den letzten Jahren wurden vermehrt Listen im Netz verbreitet, die medial als sog. Todeslisten oder Outinglisten bezeichnet wurden. Häufig wurden dabei Adressdaten, Fotos, Information über Personen teilweise verbunden mit subtilen Drohungen verbreitet. Diese Listen werden regelmäßig mit dem Ziel erstellt, politisch Andersdenkende bekanntzumachen und aus der Anonymität hervorzuheben. Das führt bei den Betroffenen i.d.R. zu Unsicherheit oder Furcht und wird als bedrohlich wahrgenommen. Eine »Feindesliste« kann – wie Hasskampagnen im Internet – dazu führen, dass sich engagierte Bürgerinnen und Bürger aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen.

§ 192a StGB – verhetzende Beleidigung

Mit diesem Straftatbestand wird eine Lücke in der Strafbarkeit von Beleidigungen, Volksverhetzung, üble Nachrede und Verleumdung geschlossen. § 192a StGB verbessert den strafrechtlichen Schutz vor Herabwürdigung aufgrund nationaler, rassischer, religiöser oder ethnischer Herkunft, der Weltanschauung, Behinderung oder sexuellen Orientierung. Beleidigung und Volksverhetzung stehen unter Strafe, doch gewisse strafwürdige Äußerungen, die die Menschenwürde anderer angreifen, sind von den bestehenden Strafvorschriften nur unzureichend erfasst.

Bsp.: Eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB liegt in der Regel nicht vor, wenn die Nachricht nicht öffentlich verbreitet wurde. Für eine strafbare Beleidigung fehlt es oftmals an dem erforderlichen konkreten Bezug zu einer individuellen Person. § 192a StGB schließt diese Strafbarkeitslücke. Es geht um hetzerische Nachrichten die bspw. per WhatsApp, SMS oder E-Mail direkt an den Betroffenen gerichtet werden.

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