Straftaten im Zusammenhang mit »Hasspostings«

Straftatbestände gelten (auch) für Personen ab 14 Jahren.

Im Folgenden werden nun einige ausgewählte Straftaten im Zusammenhang mit »Hasspostings« kurz erläutert: Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit. Es handelt sich hierbei um die am häufigsten erfüllten Straftatbestände.

§ 86 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86 StGB verbietet es, Schriften von verbotenen Parteien oder Organisationen zu verbreiten. Dies sind zum Beispiel Gruppen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung richten. Als Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB gelten zum Beispiel Schriften, deren Inhalt in aggressiv kämpferischer Weise dem Gedanken des friedlichen Zusammenlebens der Völker entgegensteht.

§ 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a StGB untersagt es, Symbole verbotener Parteien oder Vereinigungen zu verbreiten oder zu verwenden. Dieses Verbot umfasst alle Erkennungszeichen, die für eine bestimmte Partei oder Vereinigung typisch sind. Das bekannteste verbotene Symbol ist das Hakenkreuz. Auch im Bereich Islamismus gibt es verbotene Organisationen, deren Symbole einem Verbreitungsverbot unterliegen, bspw. von der Terrororganisation »Islamischer Staat«.

§ 111 StGB - Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Wer öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert.

Beispiel: Facebook-Posting in Bezug auf die Äußerungen des – später ermordeten – Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zur Flüchtlingspolitik von Angela Merkel: »Aufhängen den Drecksack« wurde mit 1600 Euro Geldstrafe belegt.

§ 130 StGB - Volksverhetzung

§ 130 Absatz 1 und 2 StGB enthält einen allgemeinen Antidiskriminierungstatbestand. Er soll abgrenzbare Bevölkerungsteile vor einem Angriff auf ihre Menschenwürde – speziell durch Verbreiten von Schriften (also auch Kommentare) – schützen. Zu den geschützten Bevölkerungsgruppen zählen u.a. Jüdinnen und Juden, Behinderte sowie Homosexuelle. Die Absätze 3 und 5 des § 130 StGB stellen Äußerungen unter Strafe, die den Holocaust leugnen oder bagatellisieren.

Beispiel: antisemitisches Facebook-Posting: »Ich könnte alle Juden in dieser Welt zerstören, aber ich lasse ein wenig am Leben, damit die herausfinden, warum ich sie getötet habe!« wurde mit 1350 Euro Geldstrafe belegt.

Nach § 131 StGB sind Darstellungen strafbar, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern. Sowohl im Rechtsextremismus als auch im Islamismus werden solche Darstellungen, die die Menschenwürde der Opfer verletzen, eingesetzt, um »Gegner« zu dämonisieren, einzuschüchtern oder um die angewandte Gewalt zu glorifizieren.

§ 185 StGB - Beleidigung

Unter einer Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung.

Beispiel: Facebook-Posting »erbärmliche und abartige Karikatur«, »Verbrecher«, »Pfeife«, »armselige Wurst« wurde mit 600 Euro Geldstrafe belegt.

§ 186 – Üble Nachrede

Üble Nachrede bedeutet, eine falsche Behauptung über jemanden zu verbreiten. Die Täterin oder der Täter unterstellt jemandem eine Unwahrheit - sie oder er glaubt allerdings, dass es stimmt.

§ 187 StGB – Verleumdung

Bei Verleumdungen werden Lügen mit voller Absicht verbreitet. Im Gegensatz zur üblen Nachrede weiß die Täterin oder der Täter bei der Verleumdung aber genau, dass ihre oder seine Behauptung nicht wahr ist. Das wird als besonders hinterhältig eingeordnet.

§ 241 StGB - Bedrohung

Strafbar sind Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten.
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